Umsatzsteuer bei kosmetischen Leistungen durch Nicht-Heilberufler

Immer wieder wird bei ärztlichen Behandlungen die Diskussion geführt, ob Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Heilbehandlungen sind bekanntlich nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese medizinisch notwendig sind und von Personen erbracht werden, die die berufliche Befähigung für medizinische Heilbehandlungen haben. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen V R 47/09, hatte dieser sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Leistungen von Nicht-Heilberuflern – hier Kosmetikerin mit Zusatzausbildung Dermatologie – umsatzsteuerbefreit sind, wenn diese in den Räumen von Ärzten auf deren Delegation hin tätig werden. Der Finanzhof hat hier entschieden, dass keine Umsatzsteuerbefreiung eintritt. Der Finanzhof vertritt die Auffassung, dass bereits das Fehlen der entsprechenden beruflichen Qualifikation den Eintritt der Umsatzsteuerbefreiung ausschließe. Vor diesem Hintergrund könne eine Kosmetikerin gerade keine umsatzsteuerfreien Leistungen erbringen. Damit müssen alle Ärzte, die mit Nicht-Heilberuflern kooperieren, die Umsatzsteuer auf das Nettohonorar entrichten, ohne diesen Zuschlag an ihre Vertragspartner weiterreichen zu können. 

 

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

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