Werbung mit Pauschalpreisen für (zahn-)ärztliche Leistungen

Immer wieder wird in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Werbemedien (z.B. an Nahverkehrsbussen) mit (zahn-)ärztlichen Leistungen zum Pauschalpreis geworben. Hier ist jedoch für den Arzt / Zahnarzt Vorsicht geboten. Ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.04.2011 (Aktenzeichen 14 O 184/10) mahnt erneut zur Vorsicht. Abgemahnt wurde eine oral-chirurgische Facharztpraxis, die in einer Zeitung mit einem Pauschalpreis für Zahnimplantate (hier: 888,00 €) geworben hatten. Das Gericht erkannte, dass die Werbung unlauter im Sinne des § 3 UWG war und untersagte die Werbung. Es sah einen Verstoß gegen die Regelungen der GOZ. Hiernach ist grundsätzlich ein Vereinbarung eines Pauschalpreises für (zahn-)ärztliche Leistungen nicht vorgesehen. Lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 GOZ kann zwischen (Zahn-) Arzt und Patient eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung schriftlich vereinbart werden. Dieses beinhaltet aber nicht, dass die Berechnungsregelungen der GOZ insgesamt abbedungen werden können. Die Abrechnung eines Pauschalpreises ist damit von den Regelungen der GOZ nicht gedeckt. In der Folge wird auch keine Fälligkeit des Honorars erreicht. Diese Grundsätze sind immer – auch im Rahmen der GOÄ – zu berücksichtigen. Lassen Sie daher Ihre Abrechnungsmodalitäten und Ihre Werbung überprüfen – bevor Sie abgemahnt werden.

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Posted in ,
Schlagwörter