Zahnärzte: Aufklärung bei Anbringung von Veneers

Allgegenwärtig ist die Frage der Aufklärung. Insbesondere bei zahnärztlichen Behandlungen ist der Aufklärung über die Behandlungsalternativen, die wirtschaftliche Aufklärung und die besondere Aufklärung bei ästhetisch motivierten Behandlungen immer wieder besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Maßstäbe, die an die Aufklärung zu stellen sind, hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 30.05.2011 (Aktenzeichen: I-3 U 205/10) wieder detailliert skizziert. Ist eine Behandlung nicht nur medizinisch indiziert, sondern erfolgt diese auch aus kosmetischen / ästhetischen Gründen, ist über sämtliche Risiken, die mit der Behandlung verbunden sind, aufzuklären. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Patientin mit Veneers versorgt wurde und sich in der Folge eine chronische Pulpitis entwickelte. Dem behandelnden Zahnarzt konnten keine Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Dennoch erkannte das Gericht den Anspruch der Klägerin an, weil es eine mangelnde Aufklärung konstatierte. Das Gericht warf dem Beklagten vor, dieser habe bei dem Einsetzen der Veneers nicht hinreichend über die Folgen, die mit einer solchen Behandlung verbunden sind, aufgeklärt. Auch über seltene Risiken seien die Patienten aufzuklären, wenn diese die Lebensführung beeinträchtigen können und daher überraschend seien. Da das Einsetzen der Veneers im Wesentlichen aus kosmetischen Gründen erfolgte, habe eine eilbedüftige Indikation für die Behandlung auch nicht bestanden. Über das typische und spezifische Risiko einer in Folge des Beschleifens der Zähne entstehenden Pulpitis hätte der Beklagte damit vollumfänglich aufklären müssen. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Aufklärung im (zahn-) ärztlichen Alltag nicht unterschätzt werden darf. Erfolgt die Aufklärung, ist immer an die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation zu denken. Hilreich ist es für den Zahnarzt immer, die Aufklärung mit einer anwesenden Helferin zu führen, die im Streitfalle als Zeugin auftreten kann. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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