Zahnklinik – berufswidrige Werbung; Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg

Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 17.08.2010, Aktenzeichen OVG 91 HB 1/08 Das Gericht hat in dem vorgenannten Beschluss entschieden, dass die Antragsteller gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen hatten. In dem Sachverhalt hatten sich mehrere Gemeinschaftspraxen und Einzelpraxen zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie traten sodann nach außen als „Zahnklinik B.“ auf und bewarben unter dieser Bezeichnung ihre Leistungen. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass bei den Patienten durch den Begriff „Zahnklinik“ der fehlerhafte Eindruck erweckt werde, dass dort eine Zahnbehandlung mit einer vollstationären Betreuung wahrgenommen werden kann. Diese Leistungen aber konnten die Antragssteller nicht abbilden. In der Folge bewertete das Gericht die Werbung als irreführend. Diese Entscheidung zeigt, dass man auch nach der Lockerung der Werbemöglichkeiten für Ärzte und Zahnärzte weiterhin im Einzelfall zu prüfen hat, ob wettbewerbsrechtliche oder berufsrechtliche Gründe gegen eine Werbung sprechen. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Posted in ,
Schlagwörter