BSG: Zu den Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung

Mit Urteil vom 08.12.2010 (Aktenzeichen: B 6 KA 36/09) hat das BSG ausführlich zu den Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung Stellung genommen. Hierbei hat das Gericht insbesondere festgehalten:

  • die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung erfordert die Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs der Versicherten
  • liegen Leistungsangebote von Ärzten bereits vor, sind diese bei der Prüfung zu berücksichtigen, insbesondere deren geographische Erreichbarkeit; den Versicherten sind weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die erforderliche Qualifikation ist
  • das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs kann zweifelhaft sein, wenn andere bereits zugelassene Versorger in absehbarer Zeit den Versorgungsbedarf decken werden, weil sie z.B. in Kürze entsprechende zusätzliche Schwerpunktqualifikationen erlangen werden oder das Versorgungsangebot aufstocken werden
  • eine Sonderbedarfszulassung kann auch mit einer Beschränkung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag erteilt werden; nach der vorliegenden Entscheidung ist dieses künftig auch bereits im Antragsverfahren deutlich herauszustellen
  • bei der Bewertung des bestehenden Versorgungsbedarfs sind Zweigpraxen zu berücksichtigen; Zweigpraxisgenehmigungen sind Ausfluss einer regulären Zulassung
  • Zweigpraxen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Genehmigung der Zweigpraxis noch nicht bestandskräftig ist.
Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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