Fragen im zulassungsrechtlichen Nachbesetzungsverfahren: bis wann kann der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zurückgenommen werden?

Wenn sich ein Vertragsarzt entscheidet, das Praxisnachfolgeverfahren einzuleiten, kommt häufig in der Beratung die Frage auf, bis wann Erklärungen gegenüber dem Zulassungsausschuss zurückgenommen werden können. Dieses häufig insbesondere dann, wenn der Abgeber schon einen Nachfolger ausgewählt hat, aber keine Privilegierungen dieses Nachfolgers im Zulassungsverfahren greifen oder aber dann, wenn der Abgeber befürchtet, dass sich kein angemessener Nachfolger findet und er dann selbst die Praxis fortführen möchte.

Das Nachbesetzungsverfahren wird gemäß § 103 Absatz 3a, 4 SGB V auf Antrag des Vertragsarztes eingeleitet. Über den Antrag ist erst dann vollständig beschieden, wenn der Zulassungsausschuss alle im Nachbesetzungsverfahren erforderlichen Entscheidungen getroffen hat. Wenn der Zulassungsausschuss entscheidet, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll, kommt es im Anschluss an die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung bei mehreren Bewerbern zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses nach § 103 Abs 4 Satz 4 SGB V, gegen die der Berufungsausschuss angerufen werden kann. Dass das Verfahren mehrere Stufen umfasst, ändert indes nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.02.2020 (BSG Urteil vom 12.2.2020, Az.: B 6 KA 19/18 R) nichts daran, dass es sich insgesamt um ein Antragsverfahren handelt. Weder die Entscheidung des Zulassungsausschusses darüber, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird, noch die Auswahlentscheidungen des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses dürfen von Amts wegen ohne einen Antrag des abgebenden Arztes oder seiner Erben erfolgen. Das Bundessozialgericht geht auch nach der Einführung des § 103 Absatz 3a SGB V von einem einheitlichen Nachbesetzungsverfahren aus. Über den nach § 103 Abs 3a Satz 1 SGB V erforderlichen Antrag ist erst vollständig entschieden, nachdem entweder der Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs 3a SGB V (bestandskräftig) abgelehnt hat, oder – soweit der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat und das Nachbesetzungsverfahren auch nicht aus anderen Gründen endgültig scheitert – das Auswahlverfahren nach § 103 Abs 4 SGB V durchgeführt und ein Nachfolger zugelassen worden ist (so: BSG Urteil vom 12.2.2020, Az.: B 6 KA 19/18 R). Weiter führt das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung aus: Anträge auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens können auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zurückgenommen werden. Hieraus folgt: Auch im laufenden Nachbesetzungsverfahren über Auswahl der Bewerber kann der Antrag auf Durchführung der Nachbesetzung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zurückgenommen werden und damit das Verfahren durch den Abgeber beendet werden.

Es soll aber an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben: ein Nachbesetzungsverfahren kann nicht beliebig häufig beantrag werden. Wurde der Antrag zurückgenommen, ist ein erneuter Antrag im Nachbesetzungsverfahren nur erfolgreich, wenn ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragsstellung dargelegt werden kann. Dieses ist bei einer gewünschten Auswahl eines Nachfolgers nicht der Fall!

Dr. Katja Paps
Fachanwältin für Medizinrecht

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