Genehmigung für belegärztliche Tätigkeit des MVZ

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 zum Aktenzeichen: B 6 KA 15/10 R festgehalten, dass einem MVZ eine Genehmigung für belegärztliche Tätigkeiten erteilt werden kann – allerdings nur in Bezug auf einen bei dem MVZ angestellten Arzt. Damit ist nunmehr geklärt, dass es ausgeschlossen ist, einem MVZ ohne Bezug auf einen konkreten Arzt die Genehmigung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit zu erteilen. Der Arzt, der in die Genehmigung einbezogen ist, erbringt die ärztlichen Leistungen, die sodann allerdings von dem MVZ abgerechnet werden, bei dem der Arzt angestellt ist. Grenzen zieht das BSG allerdings im Zusammenhang des Schwerpunktes der Leistungserbringung. Die Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit darf sowohl in Bezug auf das MVZ als auch in Bezug auf jeden einzelnen Arzt nicht den Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit bilden. Das Gericht führt hierzu aus, dass die belegärztliche Tätigkeit für den einzelnen Arzt, der sie ausübt, ein Annex zu seiner schwerpunktmäßig ambulanten Tätigkeit sein muss. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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