Genehmigung Zweigpraxis bei Verbesserung der Versorgung
Für den Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis bei Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen oder Medizinischen Versorgungszentren ist es erforderlich, dass der Antragssteller nachweisen kann, dass durch die Zweigpraxis die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten verbessert wird und gleichzeitig die Versorgung der Patienten an der Hauptbetriebsstätte nicht verschlechtert wird.
Dieses regelt § 24 Absatz 3 Satz 1 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die quantitative und/oder qualitative Verbesserung an dem Standort der Zweigpraxis ist ausführlich in dem Antrag auf Genehmigung darzustellen. Das gewöhnliche Leistungsangebot von Praxen in der fachärztlichen Versorgung reicht beispielsweise nicht aus, um die Verbesserung in qualitativer Hinsicht zu begründen. Vielmehr muss ein besonderes Leistungsspektrum angeboten werden, was umliegende Ärzte nicht oder nur teilweise erfüllen.
Es bedarf daher einer detaillierten Begründung, weshalb die Versorgungsverbesserung angenommen wird. So urteilte kürzlich auch das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 17.05.2015, AZ: S 16 KA 460/12). Allein der Umstand, dass eine Praxis die Anzahl der Behandler erweitert, konnte die Versorgungsverbesserung nicht belegen. Auch der Umstand einer Überversorgung in dem fachärztlichen Bereich (hier: Radiologie) wurde bei der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Zweigstelle argumentativ hinzugezogen.
Der Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis ist bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen (nicht: Zulassungsausschuss!). Eine ausführliche Begründung des Antrags schützt hier den Arzt vor einer Ablehnung der Zweigpraxis.
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