Kein Vertrieb von Arzneimitteln über Amazon

Das OLG Naumburg hat am 07.11.2019 entschieden, dass Versandapotheken über die Handelsplattform – den sog. Marketplace – Amazon keine apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Medikamente) verkaufen dürfen.

In der Entscheidung, die noch nicht veröffentlicht ist, hat der Senat am OLG Naumburg über zwei Urteile (LG Magdeburg und LG Dessau – Roßlau) in der Berufung entschieden, die mit gegensätzlichem Ausgang endeten.

Das OLG stellte nunmehr klar, dass Apotheker keine apothekenpflichtigen Arzneimittel über die Internetplattform Amazon vertreiben dürfen, sofern dabei der gesetzliche Datenschutz nicht voll gewahrt werden kann. Diese Entscheidung ist bedingt durch den bei Amazon bestehenden Kaufprozess, der eine vorherige Einwilligung zur Datennutzung derzeit noch nicht ermöglicht. Aufgrund dieser fehlenden rein technischen Umsetzung bei Amazon, hat ein Apotheker zwei Unterlassungsverfahren gegen Wettbewerber geführt, die eben bei dem Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimittel Amazon als Verkaufsplattform nutzten.

Der Apotheker sah den Schutz persönlicher Gesundheitsdaten gefährdet, wenn die Kunden beim Kauf von Arzneimitteln über Amazon nicht die vorherige Möglichkeit haben, in die Nutzung ihrer Daten einzuwilligen.

Das OLG Naumburg bestätigte die Entscheidung des LG Dessau-Roßlau zur Unterlassung des Vertriebs über Amazon. Die gegensätzliche Entscheidung des LG Magdeburg wurde vom Senat entsprechend aufgehoben und der in Anspruch genommene Apotheker ebenfalls zur Unterlassung verurteilt.

Der Tenor beinhaltet, dass der Apotheker es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- beziehungsweise Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat.“.

Beiden Urteilen fehlt es noch an der Rechtskraft. Der Senat am OLG Naumburg hat die Revision zum BGH zugelassen.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon den Kaufprozess bereits jetzt auf Grundlage der Entscheidung des OLG Naumburg umstellen wird oder bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH – sofern die Revision eingelegt wird – warten wird.

Die nicht zu unterschätzende wichtige Einfluss des Datenschutzes in Kaufprozesse wird in diesen Entscheidungen einmal mehr deutlich. Versandhandelsapothekern ist zu raten, die Entscheidung ernst zu nehmen und dies bei dem Vertrieb über den Marketplace Amazon zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Tim Reichelt

Schlagwörter