Kinderbetreuungskosten als Steuergeschenk
Sowohl Selbständige als auch Angestellte können die Kosten für die Kinderbetreuung bis zur Höhe von 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr steuerlich absetzen. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Seit dem 1.1.2006 sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr wie Betriebsausgaben/Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z.B. Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten, Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerinnen/-schwestern. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern bzw. Erziehenden erwerbstätig und/oder krank bzw. behindert sind oder ein sog. Kindergartenkind betreut wird. Die Bezahlung der muss grundsätzlich durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Für Arbeitgeber ist die Übernahme der Kinderbetreuungskosten seiner Angestellten lohnenswert. Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Zuschuss zur Unterbringung und Betreuung seiner nicht schulpflichtigen Kinder in betrieblichen, aber auch außerbetrieblichen Einrichtungen, unterliegen solche Leistungen nicht der Lohnsteuer und sind sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche zweckgebundene Zahlung oder Kostenübernahme zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber eine ohnehin überfällige Lohnerhöhung für einen Angestellten kostengünstig realisieren.
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