Nachbesetzungsverfahren bei Verzicht vertragsärztliche Zulassung

Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde das Nachbesetzungsverfahren für Ärzte bei Verzicht, Tod oder Entziehung neu geregelt, soweit die Praxis des Vertragsarztes fortgeführt werden soll. Die Neuregelung findet sich in § 103 Absatz 3a SGB V, der mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Vor dem Hintergrund dieser Änderungen im Nachbesetzungsverfahren haben die Zulassungsausschüsse sämtliche Antragsverfahren neu gestaltet. Die Konsequenz der Umsetzung der Regelung aus § 103 Absatz 3a SGB V ist eine extrem lange Verfahrensdauer bei dem Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung. Dieses lange Verfahren müssen alle Praxisabgeber von heute an berücksichtigen.

 

Bei Verzicht: Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens

Dem eigentlichen Verzichts- und Ausschreibungsverfahren ist nunmehr in dem neugeordneten Nachbesetzungsverfahren bei Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung noch ein Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durch den zuständigen Zulassungsausschuss vorgeschaltet. In diesem Verfahren wird bei Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung, bei Tod oder bei Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung zunächst durch den Zulassungsausschuss geprüft, ob die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich ist und mithin die vertragsärztliche Zulassung ausgeschrieben wird. Alle genannten Regelungen gelten auch, wenn nur auf die hälftige vertragsärztliche Zulassung verzichtet wird. Der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens kann lediglich dann nicht durch den Zulassungsausschuss abgelehnt werden, wenn der Nachfolger Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder angestellter Arzt des verzichtenden Vertragsarztes ist. Wird der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durch den Zulassungsausschuss abgelehnt und kann daher ein Nachfolger nicht bestimmt werden, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu zahlen. Die vertragsärztliche Zulassung ist dann allerdings „eingezogen“.

 

Rechtsbehelf bei Ablehnung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses bei Ablehnung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist Klage zu erheben. Diese Klage hat sodann keine aufschiebende Wirkung. Der Berufungsausschuss kann gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht angerufen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns!

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

 

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