Rezepte / Verordnungen: Was ist neu im Sinne der AMVV?

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung ist mit Wirkung zum 01.07.2015 in § 2 Absatz 1 Nummer 1 geändert worden. Die Pflichtangaben auf Rezepten / Verordnungen für die Verordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Sprechstundenbedarf sowie für Rezepte / Verordnungen für privat versicherte Patienten sind ergänzt worden. Ist die Ausstellung der Rezepte / Verordnungen formell zu beanstanden, besteht für die Apotheker die Gefahr der Retaxierung. Die Übergangsfrist zur Schonung von Retaxierungen läuft am 30.09.2015 ab.

 

Beachten Sie daher folgendes: Um ein formell wirksames Rezept / Verordnung auszustellen, sind folgende Pflichtangaben nach der AMVV notwendig:

 

  • Titel, Name, Vorname des ausstellenden Arztes
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift (der Hauptbetriebsstätte)
  • Telefonnummer
  • Betriebsstättennummer (abweichend in KV-Bezirken)

 

Der Name und Vorname muss ausgeschrieben werden, Abkürzungen sind nicht zulässig. Die Daten müssen auf dem Arztstempel bzw. dem elektronischen Rezeptaufdruck enthalten sein. Handschriftliche Ergänzungen auf dem Rezept / Verordnung sind zulässig, müssen allerdings durch zusätzliche Unterschrift bestätigt werden. Bei der Unterschrift unter das Rezept / Verordnung wiederum ist die Unterzeichnung mit dem Vornamen nicht erforderlich. Bei Ausstellungen von Rezepten / Verordnungen in Medizinischen Versorgungszentren oder Praxen mit angestellten Ärzten muss sich neben der Praxis / MVZ auch der Name des verordnenden Arztes ergeben. Stellt ein Weiterbildungsassistent eine Verordnung / Rezept aus, muss der Arzt, der die Weiterbildung beaufsichtigt, erkennbar sein. Zusätzlich muss der Name, Vorname des Assistenten auf dem Rezept / Verordnung erkennbar sein. Bei Vertretungen können die Rezepte / Verordnungen des Vertretenen verwendet werden, die allerdings durch den Vertreter „in Vertretung“ zu unterzeichnen sind und auch hier der Name, Vorname des Vertreters deutlich erkennbar angegeben sein muss. Ein zusätzlicher Stempel des Vertreters ist auf dem Rezept / Verordnung anzubringen. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

 

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