Selektivverträge und steuerrechtliche Probleme wegen Gewerblichkeit

Der Abschluss von Selektivverträgen wird in letzter Zeit viel diskutiert. Nicht zuletzt durch die Änderungen des § 140b SGB V und der damit verbundenen Erweiterungen der Teilnehmer von Selektivverträgen wird eine Zunahme an Selektivverträgen in längerer Zukunft am Gesundheitsmarkt erwartet.

Allerdings sollten Ärzte, die an Selektivverträgen teilnehmen, immer auch die steuerrechtliche Komponente im Blick behalten. Insbesondere wenn ein Arzt, der an einem Selektivvertrag teilnimmt, in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, ist darauf zu achten, dass hier keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG auf die gesamte Gemeinschaftspraxis „abfärben“ und so alle Einkünfte in der Gemeinschaftspraxis als gewerbliche Einkünfte infizieren könnte.

 

Worauf ist in diesem Zusammenhang bei dem Abschluss von Selektivverträgen zu achten?

Nach einer Verfügung der OFD Frankfurt / M. vom 31.05.2012 (S 2241 A-65 – St 213) ist auf die Fallpauschalen, die für die Leistungen der Ärzte gezahlt werden, abzustellen. In Selektivverträgen werden zwischen Arzt und Krankenkasse Vergütungen auf Basis einer Fallpauschale vertraglich vereinbart. Wenn in dieser Fallpauschale neben den medizinischen Leistungen / medizinischen Betreuungen auch Kosten für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln umfasst sind, sind diese als freiberufliche und gewerbliche Vergütungen zu werten. Durch den gewerblichen Anteil kommt es zu einer Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis, wenn dieser mehr als 1,25% der gesamten Tätigkeit entspricht (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze).

 

Was können Ärzte tun?

Selbstverständlich ist es nicht erforderlich, diese Selektivverträge auszuschlagen. In aller Regel wird man auch nicht als Arzt andere Vergütungsregelungen mit den Krankenkassen verhandeln können. Das ist aber auch nicht erforderlich. Die gewerbliche Infektion kann durch die Gründung einer „Schwesterpersonengesellschaft“ zur Gemeinschaftspraxis verhindert werden, die dann den gewerblichen Part übernimmt. Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist auch nicht über die Maßen aufwendig, verhindert aber wesentliche steuerliche Lasten, die andernfalls nicht vermieden werden können. Hier sollten sich die Partner einer Gemeinschaftspraxis vor Teilnahme an Selektivverträgen anwaltlich und steuerrechtlich beraten lassen!   

 

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Schlagwörter