Standardisierte Aufklärungsformulare BGH: nur eingeschränkte AGB-Kontrolle

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein Dauerbrenner Thema, das allzu schnell im Alltag übersehen wird. Die ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung ist dabei nicht nur im Sinne des Patienten sinnvoll und notwendig, sondern soll auch den Arzt absichern. Denn nur nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann der Patient wirksam in die geplante Behandlung einwilligen. Somit kann eine fehlerhafte Aufklärung zu einer unwirksamen Einwilligung führen. Ohne ordnungsgemäße Einwilligung des Patienten kann sich eine Heilbehandlung jedoch als strafbewehrte Körperverletzung darstellen. Insbesondere stellt ein Fehler in Zusammenhang mit der Aufklärung auch einen Unterfall des Behandlungsfehlers dar und kann zu einer Haftung des Arztes auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld führen.

Aufgrund der weitreichenden Folgen einer fehlerhaften Aufklärung haben inzwischen viele Fachgesellschaften standardisierte Aufklärungsformulare entwickelt, die dem Arzt die Aufklärung erleichtern sollen. In den Formularen sind die meisten aufklärungsbedürftigen Aspekte einer Behandlung bereits aufgenommen und der Arzt das Formular in seinem individuellen Patientengespräch als Grundlage verwenden kann.

Ein solches Formular war nun Gegenstand einer (noch nicht veröffentlichten) aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2021 zu dem Aktenzeichen III ZR 63/20. Der klagende Verband war der Auffassung, dass der Satz

„Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, daß trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.“

eine nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung darstelle und daher nicht weiterverwendet werden dürfe. Laut aktueller Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, hat dieser dies anders entschieden. Ein solches Formular diene hauptsächlich der Dokumentation der durchgeführten Aufklärung. Der Bundesgerichtshof habe in der Vergangenheit schon mehrfach auf die Vorteile standardisierter vorformulierter Informationen verwiesen, hieran halte er fest. Die streitgegenständliche Klausel füge sich in das besondere Aufklärungs- und Beweisregime des Rechts des Behandlungsvertrags ein, so dass sie mit der Rechtslage übereinstimmt.

Aufklärungsformulare sollten dennoch regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung einer ordnungsgemäßen Aufklärung Ihrer Patienten.

Bettina Weber

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

bw(at)medizinanwalt.de

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