Steuerhinterziehung kann die Approbation kosten!

Die Bundesärzteordnung sieht unter anderem eine Widerrufsmöglichkeit der Approbation vor, wenn sich ein Arzt als „der Ausübung seines Berufs unwürdig“ oder „unzuverlässig“ erweist. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat kürzlich entschieden, dass die Zulassung zur Berufsausübung auch wegen wiederholter Steuerhinterziehung entzogen werden kann. Ein Arzt hatte über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Einkommensteuererklärung einbezogen. Für die Jahre, für die er keine Selbstanzeige erstattet hatte, wurde er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da die gesetzliche Regelung lediglich ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, haben die Richter im Approbationsentziehungsverfahren aber die gesamte Zeit gewürdigt. Zwar führe nicht jedes Steuervergehen zur Unwürdigkeit. Ein schwerwiegendes und beharrliches steuerliches Fehlverhalten rechtfertige aber die Annahme, dass sich der Angeklagte im eigenen finanziellen Interesse in solch einem Maß auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit stehende Bestimmungen hinwegsetzt, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist – auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten. 

 

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

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