Unerlaubte Zuweisung bei Empfehlung eines Sanitätshauses – Landgericht Köln, 33 O 23/20 vom 04.05.2021

Die Berufsordnungen der Ärzte regeln, dass grundsätzlich eine Zuweisung von Patienten nicht erlaubt ist. In § 31 Abs. 2 M-BOÄ heißt es:

„Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“

In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage worin ein „hinreichender Grund“ gesehen werden kann. Das LG Köln hat mit Datum vom 04.05.2021 entschieden, dass ein hinreichender Grund unter Berücksichtigung der ärztlichen Fürsorgepflicht dabei unter anderem dann gegeben ist, wenn ein Patient eine Empfehlung erbittet. Damit ist das LG Köln einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 („Hörgeräteversorgung II“) gefolgt.

In dem Fall des LG Köln hatte sich dabei gezeigt, dass der Nachweis der entsprechenden „Bitte“ des Patienten sich im Einzelfall schwierig gestalten kann. Bei entsprechenden Empfehlungen muss daher unbedingt auch die richtige Dokumentation geachtet werden.

Bettina Weber

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

bw(at)medizinanwalt.de

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