Verbot von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen

Grundsätzliches Verbot!

Das Einrichten von Rezeptsammelstellen ist grundsätzlich gemäß § 24 ApoBetrO verboten. Insoweit hat das OLG Saarbrücken (Az.: 1 U 42/13) im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das Verbot der Einrichtung von Rezeptsammelstellen bei Angehörigen der Heilberufe auch nach der Änderung der ApoBetrO fortbesteht.
 

Was ist eine unerlaubte Rezeptsammelstelle?

Eine unerlaubte Rezeptsammelstelle liegt vor, wenn ein Apotheker – ohne im Besitz einer Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle zu sein – Dritte organisiert dazu veranlasst, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn Rezepte, die von Dritten gesammelt werden, von einem Apotheker entgegengenommen werden. Ärzte dürfen ausschließlich in medizinisch indizierten Einzelfällen Rezepte an eine Apotheke weiterleiten. Keinen medizinisch hinreichenden Grund stellt die bloße Bequemlichkeit des Patienten dar. Grundlage der Entscheidung ist insbesondere die strikte Trennung der Aufgabenbereiche von Apothekern und Ärzten. Der Arzt soll die Heilbehandlung im Sinne des § 30 MBO-Ä unabhängig ausführen. Die Unabhängigkeit des Arztes sei schon bei der Gefahr einer Interessenkollision und der Verwischung der Grenze zwischen ärztlicher Heilbehandlung und Medikamentenversorgung gefährdet. Insoweit sollte von einer Übersendung ausgestellter Rezepte an eine Apotheke nur im Ausnahmefall, z.B. zur Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten Gebrauch gemacht werden.

 

Die Ausnahme

Eine spezielle Ausnahme des grundsätzlichen Verbotes der Errichtung von Rezeptsammelstellen sowie der Faxübersendung von Rezepten kann im Rahmen der Heimversorgung bei Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des § 12a ApoG vorliegen. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsverträge an, ob nach diesen die Übersendung der Rezepte durch den Arzt an den Apotheker ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Im Übrigen kann eine Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in abgelegenen Orten oder Ortsteilen durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt werden. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne.   Bettina Schlotter Rechtsanwältin

 

Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

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