Antrag auf vertragsärztliche Zulassung nach partieller Entsperrung
Kürzlich wurden in Hamburg wieder Fachbereiche partiell entsperrt: der Fachbereich für Nervenheilkunde und Augenheilkunde. Der Landesausschuss stellt in diesem Fall fest, dass keine Überversorgung mehr beseht und entsperrt den Bereich partiell mit der Folge, dass sich Bewerber als Vertragsärzte bewerben können. In diesem Verfahren müssen mehrere Punkte zwingend beachtet werden: Zum einen ist es häufig so, dass bereits die Ausschreibung durch die zuständigen Zulassungsausschüsse formelle Mängel enthalten. Das Bundessozialgericht hat klare Anforderungen an die Ausschreibungen der vertragsärztlichen Zulassungen bei der partiellen Entsperrung sowie die entsprechenden Bewerbungsfristen gestellt, die heute auch im Gesetz (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 BedarfplRL Ärzte) Niederschlag gefunden haben. Bei Anträgen mehrerer Bewerber hat der Zulassungsausschuss dann Ermessen in der Frage, wer Vertragsarzt wird. Hierfür sind die Kriterien aus § 23 Absatz 3 Nummer 3 BedarfsplRL maßgeblich: Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: ― berufliche Eignung, ― Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, ― Approbationsalter, ― Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt. Häufig stellt der Zulassungsausschuss bei der Entscheidung am Schluss nur auf das Kriterium der Dauer der Eintragung in die Warteliste ab. Dieses Vorgehen entspricht in aller Regel nicht dem gesetzlich normierten Vorgaben und einer sachgerechten Ermessensausübung des Zulassungsausschusses. Die Bescheide sind insbesondere for diesem Hintergrund kritisch zu überprüfen und ggf. im Wege des Rechtsmittels des Widerspruchs gegen den Bescheid vor dem Berufungsausschuss zu überprüfen.
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