Arztrechnungen und Mahnungen nur an Privatadressen der Patienten versenden

Ein Arzt verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn er eine Arztrechnung oder die nachfolgenden Mahnungen nicht an die Privatadresse des Patienten versendet, sondern beispielsweise an den Arbeitgeber des Patienten und damit die Möglichkeit eröffnet, dass Dritte von geschützten Daten Kenntnis erlangen.  

Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 05.12.2019, Aktenzeichen: 8 U 164/19) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Mahnung einer nur teilgezahlten Rechnung nach einer Botoxbehandlung per Fax an den Arbeitgeber des Patienten geschickt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die per Telefax übermittelte Mahnung nicht die Patientin direkt erreicht habe, sondern durch eine Kollegin der Patientin in Empfang genommen wurde. Daraufhin erklärte Gericht, dass das rein abstrakte Risiko, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich sind, eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellt und urteilte einen entsprechenden Schmerzensgeldbetrag zugunsten der Patientin aus.

Der Arzt ist danach verpflichtet, die Rechnung ordnungsgemäß nach §12 GOÄ zu erteilen und an den Patienten zuzustellen. Kann die Zustellung aufgrund unzureichender Adressdaten nicht erfolgen, ist der Arzt verpflichtet, die Adresse zu recherchieren. Gleiches gilt auch für den Fall, dass nach Zahlungsverzug durch den Patienten eine Mahnung an den Patienten zu richten ist. Die Privatanschrift des Patienten ist hier das Maß der Dinge. Ein Versenden an „Drittanschriften“ liegt immer im Risiko des Arztes, der sicherstellen muss, dass zu schützenden Daten nicht durch Dritte zur Kenntnis gelangen können. Andernfalls droht im „worst case“ – so wie im oben geschilderten Fall -Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Patienten. Fraglich bleibt allein, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Patient seinerseits bspw. die Anschrift des Arbeitgebers für die Korrespondenz bei der Aufnahme in der Praxis angegeben hat. In diesem Fall dürfte das Einverständnis des Patienten der Kommunikation über die angegebene Anschrift den Arzt schützen.

Dr. Katja Paps

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

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