„Berufsspezifische Tätigkeit“ – Probleme für Industrieapotheker bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Deutsche Rentenversicherung stuft die Tätigkeit des Industrieapothekers, u.a. auch im Rahmen der Tätigkeit als Sachkundige Person (sog. Qualified Person) im Sinne von § 14 AMG, nicht als berufsspezifisch ein und versagt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Hierbei vertritt die Deutsche Rentenversicherung die Ansicht, dass eine berufstypische Tätigkeit nur vorliege, wenn diese ausschließlich von einem Apotheker verrichtet werden kann. Am Beispiel der Sachkundigen Person wird dies aus dem eingefügten § 15 Absatz 1 Nr. 2 AMG gefolgert. Hiernach können bei Nachweis der besonderen Kenntnisse im Sinne des § 15 Absatz 2 AMG auch Absolventen mit einem abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin als Sachkundige Person eingesetzt werden.

In einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall hatte das Bundessozialgericht über die berufsspezifische Tätigkeit eines Medizinjournalisten zu entscheiden. In seinem Urteil vom 10.03.2011 (Az.: B 3 KS 2/10 R) hielt es das Bundessozialgericht für vertretbar, dass eine spezifische ärztliche Tätigkeit immer dann anzunehmen ist, wenn die Anwendung oder Mitanwendung von berufsspezifischem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gibt und eine berufsspezifische Tätigkeit eines Medizinjournalisten bejaht. Derzeit liegt dem Bundessozialgericht eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vor, welches entschieden hatte, dass Ärzte, Tierärzte und Apotheker, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob sie als Pharmaberater i. S. d. § 75 AMG oder als Gebietsleiter eingesetzt werden keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausüben (Leitsatz Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09). Es bleibt somit abzuwarten, ob das Bundessozialgericht eine weite Auslegung des Begriffes der berufsspezifischen Tätigkeit, wie in dem Urteil vom 10.03.2011, auch für die Apotheker bestätigen wird. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gern.

 

 

Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

Schlagwörter