BGH: Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

Am 22.06.2012 wurde die Pressemitteilung veröffentlicht, dass der Große Senat für Strafsachen des BGH über die Frage der Bestechlichkeit von Vertragsärzten entschieden hat. Danach sind Vertragsärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB strafbar. Auch die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 299 StGB (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) hat der BGH verneint. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) strafbar sind. Festgestellt wurde, dass der Vertragsarzt bei der Wahrnehmung der ihm in der vertragsärztlichen Versorgung übertragenen Aufgaben nach § 73 Absatz 2 SGB V (insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB handelt. Die Entscheidung war lange erwartet worden und der Ausgang bereits in alle Richtungen diskutiert worden. Nun ist die Veröffentlichung des gesamten Entscheidungstextes abzuwarten. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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