Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes / Hygienegesetz

Am 08.07.2011 wurde durch den Bundesrat u.a. das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gebilligt. In diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Hygienequalität in Krankenhäusern und bei medizinischen Behandlungen zu verbessern. Ein kurzer Abriss der getroffenen gesetzlichen Regelungen zeigt, dass der Anspruch auf hinreichende Hygiene nunmehr gesetzlich verbrieft wird. Hieraus folgt ein künftig weitergehender Aufwand für Krankenhäuser aber auch sonstigen medizinischen Einrichtungen. Die Umsetzung obliegt den einzelnen Bundesländern, die bis zum 31.03.2012 entsprechende Verordnungen erlassen müssen. Ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelungen: – gesetzliche Festschreibung des Grundsatzes des Vorhandenseins von Hygienefachpersonal in Krankenhäusern – die Länder sind ermächtigt, auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humenmedizinischer Heilberufe aufzugeben, Hygienepläne zu erstellen – Einrichtung der „Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ am Robert Koch-Institut – Verpflichtung der Krankenhäuser, den Verbrauch von Antibiotika zu erfassen und zu bewerten; Ziel: Prävention resistenter Erreger zu verbessern – Verpflichtung von medizinischen Einrichtungen und Krankenhäusern zur Durchführung von geeigneten Präventionsmaßnahmen zur Infektionsvermeidung und gegen resistente Erreger – Verpflichtung des G-BA, in den Richtlinien geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienequalität vorzugeben; Aufnahme dieser Ergebnisse in den Qualitätsbericht der Krankenhäuser – ab 01.01.2012: Schaffung von sachgerechten Abrechnungs- und Vergütungsregelungen für die ambulante Therapie von Patienten mit MRSA-Infektionen sowie für diagnostische Untersuchung von Risikopatienten Ziel des Gesetzes ist die Patientensicherheit; die Betreiber von Krankenhäusern und die auch die Ärzte im ambulanten Bereich werden hierfür in die Pflicht genommen. Es bleibt nunmehr die Umsetzung auf der Länderebene abzuwarten.

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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