Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Immer wieder werden wir in unserem Kanzleialltag mit der Frage konfrontiert, wie sich der Arzt bei der Frage der Herausgabe der Behandlungsunterlagen zu verhalten hat. Hier einige Hinweise dazu: – der Patient hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen – Dritte haben nur dann einen Anspruch auf Herausgabe, wenn eine ausreichende Bevollmächtigung nachgewiesen wird und eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegt – der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen – der Patient hat keinen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen (es handelt sich grundsätzlich um eine Holschuld) – dem Patienten steht kein Anspruch auf Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen zu – der Arzt kann einen Aufwendungsersatzanspruch für das Fertigen von Kopien etc. geltend machen 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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