Nachbesetzung von Arztstellen („Anstellungszulassungen“) nach dem Versorgungsstrukturgesetz*

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Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, welches am 1.1.2007 in Kraft trat, wurde eingeführt, dass ein Vertragsarzt mehrere Zulassungen halten kann. In den §§ 103 Absatz 4a und 103 Absatz 4b SGB V wurde festgelegt, dass Vertragsärzte auf ihre vertragsärztlichen Zulassungen zugunsten der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) verzichten können. Die vertragsärztliche Zulassung geht in diesen Fällen auf den anstellenden Vertragsarzt oder an das MVZ über. Hierbei ist auch die Anstellung von fachfremden Ärzten möglich.

Von der Möglichkeit der Übernahme der vertragsärztlichen Zulassungen wurde vielfach Gebrauch gemacht, so dass viele Vertragsärzte zwischenzeitlich neben ihrer „originären“ vertragsärztlichen Zulassung über weitere „Arztstellen“ (oder auch „Anstellungszulassungen“) verfügen. Nicht geklärt war bislang die Frage, ob diese Arztstelle wieder in eine vertragsärztliche Zulassung (rück-)umgewandelt werden kann und sich der anstellende Vertragsarzt damit von dieser Arztstelle trennen kann. Im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 wurde die diese Möglichkeit der „Rückübertragung“ nicht geregelt. Die Zulassungsausschüsse haben folglich die entsprechenden Anträge in der Vergangenheit abgelehnt. Diese Auffassung wurde vielfach von Medizinrechtlern in Frage gestellt und es war notwendig, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen. Es ist nunmehr in § 95 Absatz 9b SGB V geregelt, dass auf Antrag des anstellenden Arztes eine genehmigte Zulassung in eine Zulassung umzuwandeln ist, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht.

Grundsätzlich wird nach dem Willen des Gesetzgebers der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Allerdings kann der anstellende Vertragsarzt auch den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Absatz 4 SGB V stellen. In diesem Fall wird der Vertragsarztsitz ausgeschrieben und es gelten die Kriterien des § 103 Absatz 4 SGB V bei der Vergabe der vertragsärztlichen Zulassung. In dem letzteren Fall müsste sich der vorher angestellte Arzt ebenfalls im Nachbesetzungsverfahren um den Vertragsarztsitz bewerben. Nach den Regelungen des § 103 Absatz 4 Nr. 6 SGB V wird das Kriterium der vorherigen Beschäftigung als Angestellter des Vertragsarztes besonders berücksichtigt mit der Folge, dass die Arztstelle auf den vormals angestellten Arzt übertragen wird. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es nunmehr für den Vertragsarzt möglich, sich von einzelnen Arztstellen (Anstellungszulassungen) gesondert zu trennen. Damit ist nicht mehr erforderlich, dass der Vertragsarzt seine Praxis insgesamt überträgt. Er kann damit künftig auch Teilbereiche von Praxen / Nebenbetriebsstätten mit den entsprechenden Arztstellen übertragen. Ist der angestellte Arzt nicht bereit, diese wirtschaftliche / unternehmerische Verantwortung zu übertragen, kann die Arztstelle auch ausgeschrieben werden.

Ungeklärt ist allerdings, ob das Anstellungsverhältnis des angestellten Arztes im Wege des § 613a BGB dann mit übergeht. Bewirbt sich um die Zulassung beispielsweise ein junger Arzt aus der Klinik, um eine Praxis aufzubauen, wird er in der Regel das Anstellungsverhältnis des vormals angestellten Arztes nicht übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche Prüfung und Regelung unverzichtbar. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt zu beobachten. Jedenfalls eröffnet die gesetzliche Regelung nunmehr große Chancen, einzelne Praxen und MVZ – für die Regelung ebenfalls gilt – neu zu strukturieren. Nutzen Sie diese Chance, um Ihr Praxiskonzept zu überdenken.

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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