Neue Honorarregelungen für BAG und MVZ ab 01.07.2011 (RLV / QZV Zuschläge)

Bereits im Jahr 2010 beschlossen, treten nunmehr mit Wirkung zum 01.07.2011 die neuen Honorarregelungen in ärztlichen Kooperationen in Kraft. Der Bewertungsausschuss hatte Ende 2010 beschlossen, dass Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten nur noch dann Zuschläge auf das RLV erhalten sollen, wenn ein Kooperationsgrad von mindestens 10 Prozent erreicht wird. Damit wird künftig bei der Bewertung der Zuschläge darauf abgestellt, welche Patienten tatsächlich gemeinsam behandelt werden. Betroffen sind von der Neuregelung standortübergreifende und/oder fachübergreifende Kooperationen. Nur bei Nachweis des o.g. Kooperationsgrades kann ein höheres RLV zugewiesen werden. Bei standortübergreifenden fachgleichen Zusammenschlüssen von Ärzten wird ein Kooperationsgrad von mindestens 10 Prozent verlangt. In diesem Fall ist ein RLV-Zuschlag von 10 Prozent die Folge. Die Berechnung des Kooperationsgrades ergibt sich aus dem Verhältnis von RLV-relevanten Arztfällen zu den Behandlungsfällen der Koopertion. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung bei fachübergreifenden Kooperationen. In diesem Fall wird in Abhängigkeit vom errechneten Kooperationsgrad in Fünferschritten ein RLV-Zuschlag zwischen 10 und 40 Prozent gewährt. Nunmehr ist durch den Bewertungsausschuss klargestellt worden, dass die vorgenannten Regelungen auch auf die QZV angewendet werden können. Dieses obliegt allerdings der Umsetzung der einzelnen KV´en der Länder, was bislang nur von Berlin, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt umgesetzt wurde. Nach allem ist dringend anzuraten, den RLV-Bescheid für das III. Quartal 2011 genau zu prüfen und ggf. Rechtsmittel gegen die falschen Bescheide in Form eines Widerspruchs rechtzeitig einzulegen. Es geht hier um Ihr Geld! 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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