Persönliche Leistungserbringung, Rabatte und Auslagen in der GOÄ
Strafurteil des BGH (1 StR 45/11)
Immer wieder beschäftigen Fragen rund um die GOÄ-Abrechnung die Gerichte. Kürzlich wurde ein Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen: 1 StR 45/11). Gegenstand des Verfahrens war die Abrechnungspraxis eines Allgemeinmediziners, der gegenüber den Patienten speziallaborärztliche Leistungen nach GOÄ mit dem 1,15-fachen Satz zur Abrechnung brachte, diese aber nicht persönlich sondern durch ein externes Labor erbringen ließ. An das Labor zahlte der Arzt jeweils die Leistungen nur mit einem 0,32-fachen oder 1,0-fachen Steigerungssatz, während die Leistungen gegenüber den Patienten mit dem 1,15-fachen Satz (oder darüber) berechnet wurden. Der Bundesgerichtshof sah in dieser Abrechnungspraxis den Straftatbestand des Betruges verwirklicht und verurteilte hiermit den Arzt höchstpersönlich. Die strengen Maßgaben aus dem vertragsärztlichen Abrechnungsrecht werden nunmehr auch im Rahmen der GOÄ zu beachten sein. Bei jeder Abrechnung muss der Arzt sich somit immer wieder mit der Frage der Abrechenbarkeit der Leistungen auseinandersetzen. Zum einen ist der Arzt im Rahmen der Abrechnung nach GOÄ an den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gemäß § 4 GOÄ gebunden. Zudem dürfen Auslagen nur gemäß § 10 GOÄ abgerechnet werden, wenn diese tatsächlich anfallen und nur, soweit sie Auslagen im Sinne der genannten Vorschrift sind. Eine Abrechnung von Pauschalen ist unzulässig, was sich schon direkt aus dem Gesetzestext der GOÄ ergibt (§ 10 Absatz 1 Satz 2). Abgerechnet werden dürfen grundsätzlich auch nur die dem Arzt tatsächlich entstandenen Kosten. So müssen insbesondere Rabatte an den Patienten weitergegeben werden. Kauft der Arzt oder die medizinische Einrichtung (MVZ) zu Großhandelspreisen ein, darf dem Patienten nicht die höheren Einzelhandelspreise in Rechnung gestellt werden. Prüfen Sie Ihre Abrechnungspraxis. In dem vorgenannten Fall geht es nicht nur um einen Forderungsausfall sondern vielmehr um die straf- und berufsrechtliche Verantwortung des Arztes höchstpersönlich.
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