Quarantäne rechtfertigt keine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer war aufgrund behördlicher Anordnung zur Einhaltung häuslicher Quarantäne verpflichtet worden. Der Arbeitnehmer war zuvor in Kontakt zu einem positiv auf Covid-19 getestetem Familienmitglied und erhielt die Anordnung zur Quarantäne telefonisch vom Gesundheitsamt mitgeteilt.

Zeitnah informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (Dachdeckerbetrieb) über diese Anordnung und bliebt der Arbeit fern. Der Arbeitgeber äußerte Zweifel an der erfolgten behördlichen Anordnung und vermutete dagegen, der Arbeitnehmer wollte „blau“ machen. Er forderte den Arbeitnehmer auf, eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vorzulegen, aus der die behauptete Anordnung hervorgeht. Anderenfalls habe er umgehend zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitnehmer bat telefonisch beim Gesundheitsamt um Übersendung einer solchen Bestätigung. Zur Arbeit erschien er nicht und hielt sich an die behördliche Anordnung.

Die Bestätigung des Gesundheitsamtes erreichte den Arbeitnehmer auch nach Ablauf von mehreren Tagen nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Hiergegen reichte der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Köln (ArbG Köln Urt. v. 15.4.2021 – 8 Ca 7334/20) entschied diesen Sachverhalt eindeutig zugunsten des Arbeitnehmers und gab der Kündigungsschutzklage statt. Zwar hatte der Arbeitgeber vorliegend mit Blick auf die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zwar keinen Grund für eine fristgerechte Kündigung darlegen müssen. Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung des Arbeitgebers jedoch für sittenwidrig und treuwidrig, da der Arbeitnehmer sich zwingend an die behördliche Anordnung der Quarantäne habe halten müssen. Ferner begründete das Gericht die unwirksame Kündigung mit dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich zur Missachtung der behördlichen Anordnung aufgefordert hatte.

Tim Reichelt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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