RLV: Spezialisierung kann zu einer Erhöhung des RLV / Fallpunktzahl führen

Das Bundessozialgericht hat zwei Entscheidungen (BSG, Aktenzeichen: B 6 KA 17/10 R; Aktenzeichen B 6 KA 18/10 R)getroffen, die spezialsierte Ärzte bei der Eingruppierung der Fallpunktzahlen im RLV begünstigen. Der Honorarverteilungsmaßstab des Landes, in dem die klagenden Ärzte tätig sind (Hessen) sah vor, dass Ausnahmen bei der Zuweisung des RLV unter besonderen Voraussetzungen möglich sind. Vorliegend hatte sich eine Chirurgin auf sonografische Leistungen spezialisiert und begehrte die Zuweisung eines RLV wie ein Internist mit Schwerpunkt Angiologie. Im anderen Verfahren begehrte die Klägerin eine gesonderte Zuweisung wegen der Spezialisierung als Chriurgin auf proktologische Untersuchungen. Während die KV die entsprechenden Anträge mit dem Hinweis darauf, dass keine Unterversorgung in dem Bereich bestünde, ablehnte, urteilte das BSG, dass es auf die Unterversorgung nicht ankäme. Nach Auffassung des BSG reiche es aus, wenn die Spezialisierung einer Praxis zu einer messbaren Abweichung von der Arztgruppe führt. Dieses sei anzunehmen, wenn in mindestens vier aufeinanderfolgenden Quartalen mindestens 20% des Gesamtvolumens der den RLV zuzurechnenden Leistungen entfallen. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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