Rückwirkend zum 01.07.2011: Anpassung von arzt- und praxisbezogenem RLV bei Kooperationen

In der 261. Sitzung des Bewertungsausschusses für Ärzte hat dieser über eine Änderung bei den Zuschlägen von ärztlichen Zusammenschlüssen beschlossen und die Zuschuss-Regelungen beim RLV zugunsten der Koopertionsgemeinschaften aufgeweicht. Nunmehr gilt: fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften , MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten unterschiedlicher Arztgruppen können den RLV-Zuschlag auch dann erhalten, wenn der geforderte Kooperationsgrad unter zehn Prozent liegt. Allerdings muss es sich um „überwiegend fach- oder schwerpunktgleiche ärztliche Besetzung“ handeln und die zuständige KV muss den Zusammenschluss als förderungswürdig einordnen. Gefördert werden in den Kooperationen lediglich die fach- oder schwerpunktgleichen Tätigkeiten. Da es sich bei der Neuregelung um eine Ermessensregelung der KV handelt, lohnt es sich in jedem Fall, hier in den direkten Dialog mit der KV zu treten und ggf. die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Schlagwörter