Zulassungsrecht: Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung (LSG Nordrhein-Westfalen)

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zum Aktenzeichen L 11 KA 35/10 entschieden, dass die Ermächtigung eines Arztes endet, wenn dieser nur noch mit einem Umfang von vier Stunden pro Woche an der Klinik beschäftigt ist. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Chefarzt einer Rheuma-Klinik zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt war. Ende 2007 gab er seine Position als Chefarzt auf und vereinbarte mit der Klinik  einen „Dienstvertrag mit geringfügiger Beschäftigung“. Hierbei war er zur Tätigkeit mit einem Umfang von vier Wochenstunden verpflichtet, konsiliarische Untersuchungen zu erbringen, Fortbildung von Mitarbeitern zu leisten und der Klinik zur Beratung zur Verfügung zu stehen. Grundlage der Erteilung der Ermächtigung war, dass diese grundsätzlich erlöschen sollte, „…wenn er seine Tätigkeit in der Rheuma-Klinik beenden sollte“. Der Zulassungsausschuss stellte ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Chefarztvertrages das Ende der Ermächtigung fest. Letztendlich bestätigte das LSG, dass dieses zu Recht erfolgte. Eine geringfügige Beschäftigung sei in jedem Fall keine Tätigkeit als Krankenhausarzt mehr, denn Krankenhausarzt sei nur, wer zumindest überwiegend an dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses teilnimmt und dabei besondere Behandlungs- und Untersuchungsmethoden ausübt, für die eine Ermächtigung erteilt werden kann. damit war die Ermächtigung zu beenden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das BSG wird hierüber in letzter Instanz zu entscheiden haben. Die Entscheidung zeigt aber, dass auch für Kliniken und ermächtigte Ärzte eine Planung bei Aufgabe der Tätigkeit oder Einschränkung der Arbeitsleistung erfolgen muss. Eine geringfügige Beschäftigung ist hier nicht das Mittel der Wahl.  

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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