Bewertungsportal bei Jameda teils unzulässig

Das OLG Köln hat am 14.11.2019 (Az. 15 U 89/19 + 15 U 126/19) entschieden, dass die Bewertungsplattform Jameda in Teilen unzulässig agiert. Damit können sich viele auf der Plattform ungewollt bewertete Ärzte nunmehr damit auseinandersetzen, ob die in ihrem Profil bei Jameda enthaltenen Bewertungsdaten in zulässiger Art und Weise veröffentlicht werden und Jameda auf Löschung / Unterlassung in Anspruch nehmen möchten.

Relevant war bei dieser Entscheidung für den Senat am OLG Köln, ob das Bewertungsportal grundsätzlich seine geschützte Position als „neutraler Informationsmittler“ dadurch verliert, wenn es den zahlenden Kunden verdeckte Vorteil zukommen lässt. Dies wäre nach Auffassung des Senats der Fall, wenn Profile von Ärzten ohne Einwilligung (sog. Basiskunden) als „Werbeportal“ genutzt werden, dies den zahlenden „Premiumkunden“ zu Gute kommt und diese dadurch einen versteckten für den Nutzer nicht erkennbaren Vorteil erhalten.

Dies sei in dem Bewertungsportal bei Jameda überwiegend der Fall, sodass nach Auffassung des OLG Köln Jameda nicht mehr den Schutzbereich eines „neutralen Informationsmittlers“ fällt.

Damit wird zukünftig vermieden werden können, dass Bewertungsportale als versteckte Werbeportale für zahlende Kunden weitere Ärzteprofile erstellt, obwohl hierzu keine Einwilligung des jeweiligen (Basis-) Arztes vorliegt.

Die Revision ist in beiden Verfahren zugelassen worden. Damit ist mit einer höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu rechnen, die klären soll, in welchen konkreten Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/15_U_89_19_Urteil_20191114.html

Zur Vornahme von Löschungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Tim Reichelt

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