Datenschutz Medizin: Patient – Herr seiner Daten?

Der Datenschutz bei der Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme beschäftigt seit einiger Zeit auch die Ärzteschaft. Bei der Nutzung derartiger Systeme kann es im Praxisbetrieb schnell zu Konflikten mit dem Datenschutz kommen kann. Die Folgen eines Verstoßes gegen datenschützende Regelungen können erheblich sein und den Betroffenen empfindlich treffen. Sei es unter Anderem durch berufsrechtliche Verfahren oder strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung des Privatgeheimnisses nach § 203 StGB.

 

Hintergrund Datenschutz in der Medizin

Um ein Gespür dafür zu entwickeln, was vom Datenschutz umfasst sein kann, hilft es sich mit der „Entstehungsgeschichte“ einmal auseinanderzusetzen. Die Entwicklung des Datenschutzes im heutigen Sinne ist geprägt von dem sogenannten „Volkszählurteil“ des Bundesverfassungsgerichts. Anlass des Urteils war die für das Jahr 1983 beabsichtigte Volkzählung. Im Rahmen der Volkzählung sollten durch persönliche Befragungen Informationen der einzelnen Haushalte erhoben werden. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informationstechnologie waren die Folgen der Datenpreisgabe nicht prognostizierbar, was in weiten Teilen der Bevölkerung zu Protesten geführt hat. Letztlich wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen.

 

Grundrecht auf Datenschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung dann das „Grundrecht auf Datenschutz“ entwickelt. Vor dem Hintergrund der modernen Datenverarbeitung muss der Einzelne gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt werden. Diesen Schutz hat das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. Artikel 1 Absatz I GG hineininterpretiert. Das somit „neu geschaffene Grundrecht“ gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG-NJW, 1984, S. 419 – Leitsatz). Dieses Recht hat sich unter dem Begriff „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als Grundlage des heutigen Datenschutzes etabliert. In der Folge hat der Gesetzgeber das BDSG mehrmals angepasst, die letzte große Reform erfolgte im Jahr 2009. Neben dem BDSG gibt es eine Vielzahl von datenschützenden Spezialregelungen für einzelne Rechtsbereiche. In dem Gesundheitswesen wird das BDSG hauptsächlich durch die berufsrechtliche normierte Schweigepflicht sowie das Sozialgesetzbuch ergänzt.   Stark verkürzt dargestellt, ist also das Ziel des Datenschutzes, dass jeder Mensch selbst „Herr über seine Daten“ bleibt.   Bei Fragen zum Thema Datenschutz sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne.   

 

Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

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