"Hoffnungsträger" E-Health-Gesetz

Am 3. Juli 2015 fand die erste Lesung des E-Health-Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag statt. Die Messlatte an Erwartungen an den Entwurf war dabei nicht zuletzt durch die einleitenden Worte des Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe in der Pressemitteilung vom 3. Juli 2015 hoch gesetzt:

 

„Digitale Vernetzung kann Leben retten und stärkt die Patienten. Dafür schaffen wir mit dem E-Health-Gesetz die entscheidende Grundlage“

 

Schaut man genauer hin, stellt man allerdings schnell fest, dass im Mittelpunkt des Entwurfs im Wesentlichen nur der Ausbau der elektronischen Gesundheitskarte steht.

 

So sollen ab 2018 künftig Notfalldaten, wie beispielsweise Informationen zu Allergien und Vorerkrankungen direkt über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein – sofern der Patient dies wünscht.

 

Zudem soll eine Grundlage für die Speicherung eines Medikationsplanes auf der elektronischen Gesundheitskarte geschaffen werden. Auf die Speicherung der Daten soll der Versicherte ab Oktober 2016 einen entsprechenden Anspruch haben – sofern der Versicherte dies wünscht.

 

Alle geplanten Neuerungen werden selbstverständlich nur unter gnadenloser Beachtung der höchst möglichen Sicherheitsstandards in puncto Verschlüsselung und nur unter strikter Einhaltung des Datenschutzes durchgeführt. Die Vorgaben dazu stammen von der Gesellschaft für Telematik.

 

Immerhin wird im Rahmen des Gesetzentwurfs kurz darauf verwiesen, dass unter „sämtlichen Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass sich die durch das Gesetz geschaffene Infrastruktur künftig auch auf telemedizinische Anwendungen beziehen soll, die nicht im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte stehen“. So ist die Nutzung der Infrastruktur durch nicht-approbierte „Gesundheitsberufler“ (Pflegebereich) und im Bereich der Gesundheitsforschung vorgesehen. Zudem soll die Gesellschaft für Telematik ein entsprechendes Regelwerk für die Aufnahme weiterer Nutzer und Anwendungen in die „Telematikinfrastruktur“ erarbeiten.

 

Zeitliche Vorgaben zur Umsetzung dieses Regelwerks sucht man im Entwurf vergebens. Ferner fehlt es an konkreten Vorstellungen, welche Nutzer und welche Anwendungen künftig für die Aufnahme in die „Infrastruktur“ überhaupt in Frage kommen.

 

Zusammenfassend lässt sich die Einschätzung abgeben, dass der Gesetzentwurf zum „E-Health-Gesetz“ zwar einen kleinen Anfang darstellt, jedoch bei weitem nicht die nötigen grundlegenden Regelungen beinhaltet, die der ohnehin schon durch die Datenschutzdebatte blockierte Markt der Telemedizin dringen benötigt. An dieser Stelle wurde allerhöchstens beschlossen, dass man in unbestimmter Zukunft ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringen will. 

//PK

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