Für geleistete Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast

Nicht selten kommt es bei Beendigungen von Anstellungsverhältnissen vor, dass die Arbeitsvertragsparteien über die Zahlung von geleisteten Überstunden des Arbeitnehmers streiten. Zu den Fragen der Darlegungs- und Beweislast hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.09.2021, Az. 2 Sa 289/20) klarstellende Ausführungen getätigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers dargestellt. Diese Grundsätze hat nun auch das Bundesarbeitsgericht kürzlich erneut bestätigt und deutlich gemacht, dass auch die zuletzt ergangene Rechtsprechung des EuGH keine Abweichungen von diesen Grundsätzen erfordert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 5 AZR 359/21).

„Ohne Arbeit – kein Lohn“ lautet berechtigterweise die häufige Devise von Arbeitgebern. Diesen Grundsatz bestätigte das LAG Mecklenburg-Vorpommern und das BAG. Verlange ein Arbeitnehmer die Vergütung von geleisteten Überstunden, so hat der Arbeitnehmer dies explizit darzulegen und im Bestreitensfall auch hinreichend zu beweisen.

Zu den Anforderungen gehört dabei der Nachweis, dass er über die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat und die zusätzlichen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet worden sind oder zumindest vom Arbeitgeber veranlasst worden sind bzw. ihm zuzurechnen sind.

Hinweis:

Zur Streitvermeidung ist Arbeitsvertragsparteien zu raten, vor Arbeitsaufnahme oder auch im laufenden Arbeitsverhältnis nachträglich eine umfassende und klarstellende Vereinbarung zu treffen, die den Umgang bei Anfallen von Überstunden klar regelt. Neben der vertraglichen Regelung ist eine klare Anweisung erforderlich, wann, wie und unter welchen Voraussetzungen die Überstunden zu erbringen, anzuweisen und zu dokumentieren sind. Eine kurzfristige im Idealfall tägliche Dokumentation unter Einbindung beider Arbeitsvertragsparteien kann zukünftige Streitigkeiten vermeiden.

RA Tim Reichelt

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