Arzt im Internet – Antworten auf die Rechtsfragen

Wie präsentiert sich der moderne Arzt im Internet? Die eigene Website oder sogar ein eigenes „Facebook-Profil“, da stellt sich die Frage: Was ist berufsrechtlich erlaubt? Was ist zu beachten? In dem folgenden Artikel soll ein kurzer Überblick über die grundlegenden rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets gegeben werden.  

 

Arzt-Website

Bei der Erstellung einer eigenen Internetpräsenz müssen neben den berufsrechtlichen Regelungen ebenfalls wettbewerbsrechtliche Aspekte sowie die Vorgaben des Telemediengesetzes beachtet werden. In § 5 TMG sind beispielsweise die Allgemeinen Informationspflichten normiert. Hierzu gehört unter anderem die Angabe des vollständigen Namens und die Praxisanschrift, Angaben für die direkte Kontaktaufnahme und die Berufsbezeichnung. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist bei der Wahl des Domain-Namens unter anderem zu beachten, dass keine rechtlich geschützten Namen oder Kennzeichen verwendet werden. Vorsicht ist ebenfalls bei der Verwendung von Gattungsbegriffen geboten. Hier kann sich ein Wettbewerbsverstoß gegebenenfalls aus einer bewussten Benachteiligung der Mitkonkurrenten ergeben. Berufsrechtlich ist insbesondere § 27 BO zu beachten. Es gelten insoweit die allgemeinen berufsrechtlichen Regelungen. Entsprechend § 27 Absatz 4 der Berufsordnung dürfen Ärzte nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise ankündigen. Zusätzlich sind weitere Angaben erlaubt, die § 27 BO nicht entgegenstehen. Somit muss insbesondere beachtet werden, dass die Angaben keine anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden Wertungen enthalten.  

 

Social Networks –Bundesärztekammer stützt Nutzen

Noch weit weniger verbreitet in der Ärzteschaft ist die Nutzung der Social Networks. Grundsätzlich sind hier die gleichen Vorschriften zu beachten, die auch für die eigene Website gelten. Zusätzlich soll hier einer Empfehlung der Bundesärztekammer folgend jedoch besonders auf die Einhaltung berufsrechtlicher und berufsethischer Vorgaben geachtet werden. Denn gerade durch die einfache Vernetzung zwischen Arzt und Patient in sozialen Netzwerken bestehe die Gefahr, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis die Schwelle zum persönlichen Bereich überschreite und es so zu Verstößen datenschutzrechtlicher oder berufsrechtlicher Art komme. So hat die Bundesärztekammer im vergangenen Jahr diesbezüglich Empfehlungen für Ärzte und Medizinstudenten zur Nutzung sozialer Medien ausgesprochen. Die Bundesärztekammer erkennt dabei den Nutzen der sozialen Medien, beispielsweise für die Förderung eines gesunden Lebensstils durch Aufklärung und Information, die Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten sowie die Minderung der Isolation von Patienten an. Beispielsweise weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass sensible Inhalte oder weitere persönliche Informationen, die einmal öffentlich zugänglich gemacht worden sind, oftmals nicht mehr aus dem Internet entfernt werden können. Ebenfalls sei eine „Online-Freundschaft“ zu den Patienten zu überdenken. Es bestehe die Möglichkeit, dass ansonsten ein professionelles Arzt-Patienten-Verhältnis auf eine private Ebene verschoben werde. Vor der Nutzung eines sozialen Netzwerkes solle man sich daher über die möglichen Schutzmaßnahmen der Privatsphäre informieren. Zusammenfassend sollen insbesondere berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung sozialer Medien bedacht werden.   Die vollständige Empfehlung der Bundesärztekammer finden Sie unter:

http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/empfehlungen_aerzte_in_sozialen_medien.pdf  

 

Bewertungsportale

Im Gegensatz zu den vorstehenden Möglichkeiten sich im Internet aktiv zu präsentieren, findet durch die Bewertungsportale nur eine passive Präsentation statt. Auf den verschiedenen Portalen können Patienten die Ärzte bewerten. Aus unserer Erfahrung hat sich in diesem Zusammenhang gezeigt, dass es immer wieder zu unwahren und verzerrten Darstellung der Patienten kommt. Insbesondere wenn ein Patient mit der Behandlung nicht zufrieden war, kommt es teilweise zu sogenannter Schmähkritik. Liegt eine derartige Diffamierung vor, überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Entfernung der entsprechenden Beiträge zu. Zumeist ist jedoch der eigentliche „Verursacher“ nicht zu ermitteln und es verbleibt bei der Störerhaftung der Portalbetreiber. Abschließend können wir daher empfehlen sich aktiv im Internet zu präsentieren. Nur so haben Sie es in der Hand ihre Darstellung selbst zu bestimmen. Ansonsten verbleibt es bei der Darstellung in den Bewertungsportalen, auf welche Sie nur wenig Einfluss üben können und ausschließlich auf die Durchsetzung nachträglicher Unterlassungsansprüche angewiesen sind.   Gerne beraten wir Sie für Ihren Start in die Internetpräsenz oder helfen Ihnen bei der Abwehr nicht gewünschter Schmähkritik.

 

Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

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