Beleidigung auf Facebook kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Hagen hat am 16. Mai 2012 (Az.: 3 Ca 2597/11) entschieden, dass ein den Vorgesetzten beleidigender Eintrag bei Facebook eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Der Kläger, der sich gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung arbeitsgerichtlich gewehrt hat, stellte in seinem Facebook – Account einen beleidigenden Eintrag über seinen Vorgesetzten ein. Seine Einträge auf der sog. „Pinnwand“ bei Facebook konnten von ca. 70 „Freunden“ des Klägers verfolgt werden, darunter auch zahlreiche ehemalige und aktuelle Arbeitskollegen des Klägers.

 

„(…) Habe mich über diesen scheiss V. geärgert hat mir zwei Abmahnungen gegeben innerhalb von drei Monaten wegen Rauigkeit. Diesen kleinen Scheißhaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen Wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules Schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem Scheißleben gibt mir zwei Abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese Drecksau naja sag mal bis bald“

 

Das Gericht hat klargestellt, dass diese Art der öffentlichen Beleidigung einem Aushang am „Schwarzen Brett“ gleich komme. Dies vor allem deshalb, da zahlreiche Kollegen der Klägers als auch potentielle „Freunde“ auf Facebook diese Einträge lesen und verfolgen konnten. Dies käme einer Veröffentlichung gegenüber dem Personal der Beklagten (Arbeitgeberin) gleich.

Der Kläger konnte sich nach Ansicht des Gerichts nicht mehr auf seine Privatsphäre berufen, da es sich hier nicht mehr um ein „vertraulichen“ Austausch mit Kollegen gehandelt hat, sondern um eine öffentliche Bekanntmachung mit viel Beachtung bei Angestellten der Beklagten. Der Kläger hätte dies aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit diesem Netzwerk auch erkennen können und müssen. Somit entschied das Gericht, dass die ordentliche Kündigung aufgrund der o.a. Verfehlung des Klägers rechtmäßig ausgesprochen worden ist.

Die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung blieb dagegen unwirksam, da das Gericht die erfolgte Interessenabwägung, aufgrund der langen Beschäftigungszeit und des Alters (52 Jahre) des Klägers, zugunsten des Klägers auslegte. Grundsätzlich liegt jedoch bei einer wie in diesem Fall erfolgten groben Beleidigung des Arbeitgebers ein wichtiger Kündigungsgrund vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gern.

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

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